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Geschrieben von Manfred Placzek am 15.11.2007 um 17:39:

Pfeil "Grüne Plakette" auch für US-Kat

Bundeskabinett beschließt Änderung der Kennzeichnungsverordnung

"Grüne Plakette" auch für US-Kat

Das Bundeskabinett hat heute eine Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (Kennzeichnungsverordnung) beschlossen. Auch Pkw mit älteren Katalysatoren ("US Norm") sollen eine grüne Plakette erhalten, die zur Einfahrt in Umweltzonen berechtigt. Außerdem wird die Vergabe von Plaketten für mit Rußpartikelfiltern nachgerüstete Lkw und Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1 geregelt.

Bereits seit dem 1. März dieses Jahres ist die Kennzeichnungsverordnung in Kraft. Sie regelt, welche Autos eine zur Einfahrt in eine Umweltzone berechtigende Plakette erhalten können. Bereits diese geltende Fassung der Kennzeichnungsverordnung ermöglicht es den Behörden der Länder, auch Gruppen, wie beispielsweise Handwerker oder Anlieger von Fahrverboten auszunehmen.

Mit der heute beschlossenen Änderung der Kennzeichnungsverordnung sollen auch Fahrzeuge mit einem geregelten Katalysator der ersten Generation, die vor dem In-Kraft-Treten der Abgasnorm Euro 1 zugelassen wurden, eine grüne Plakette bekommen. Dies war bislang nicht vorgesehen. Auch für nachgerüstete Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1 sowie die mit einem Partikelminderungssystem nachgerüsteten Nutzfahrzeuge wird es künftig Plaketten geben.

Das Bundeskabinett ist heute dem Beschluss des Bundesrates vom 21. September gefolgt. Die Länderkammer hatte einem entsprechenden Verordnungsentwurf der Bundesregierung vom Juli dieses Jahres mit der Maßgabe zugestimmt, dass eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Oldtimer, die ein "H"- oder "07"-Kennzeichen führen, vorgesehen würde. Um diese zusätzliche Forderung des Bundesrates mit dem europäischen Recht vereinbar zu gestalten, wurde zusätzlich eine Gleichwertigkeitsklausel für Oldtimer aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgenommen. Deswegen muss der Bundesrat dieser erweiterten Fassung der geänderten Verordnung erneut seine Zustimmung erteilen, bevor sie in Kraft treten kann.

Quelle: Bundesumweltministerium für Umwelt


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