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Zum Ende der Seite springen § 29 StVO Übermäßige Straßenbenutzung
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Manfred Placzek
Website Manager


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Dabei seit: 17.02.2006
Beiträge: 5.987

§ 29 StVO Übermäßige Straßenbenutzung Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden       Zum Anfang der Seite springen

Unser Herbstparcours muss von der Behörde genehmigt werden, denn die wollen auch etwas davon haben, nicht nur die erheblichen Gebühren.

Dazu muss ein A4-Antrag, mit diversen Anlagen zur Strecke, bei der zuständige Niedersächsiche Landeshehörde gestellt werden. Diese alles ist
vergleichbar mit der üblichen jährlichen Einkommensteuererklärung. Um was geht es dabei? Jeder Teilnehmer bezahl ja bereits seine KFZ-Steuern
und dazu noch den Anteil im Kraftstoff mit pro Liter 85,5 Cent an den Fiskus.

Für den PORSCHE Klassik-Herbstparcours, unsere Saisonabschlussfahrt im Harz langt dass nicht, es geht um "§29 Übermäßige Straßenbenutzung" #polizei#

Hier etwas mehr dazu:
[
Zitat:
§29 Übermäßige Straßenbenutzung

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.

Nach § 29 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Letzteres ist nach dieser Norm der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Wie diese etwas unbestimmten Begriffe des Gesetzes zu handhaben sind, ergibt sich aus der Vwv zu § 29 StVO. Danach sind solche Veranstaltungen erlaubnispflichtig, die eines der nachgenannten Kriterien erfüllten:

• Mehr als 30 Fahrzeuge starten vom gleichen Platz oder / und kommen am gleichen Platz an

• Während der Teilnahme an der Veranstaltung gilt eine vorgeschriebene Durchschnittsgeschwindigkeit

• Während der Teilnahme an der Veranstaltung gilt eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

• Die Streckenführung ist vorgeschrieben

• Ermittlung eines Siegers nach meist gefahrenen Kilometern

• Bei freier Streckenwahl erfolgen jedoch Kontrollstellen

• Es gilt eine vorgeschriebene Fahrzeit

• Es werden Sonderprüfungen durchgeführt

• Es wird im geschlossenen Verband gem. § 27 StVO gefahren

Wie bereits ausgeführt, greift die Genehmigungspflichtigkeit, wenn nur ein einziges der vorgenannten Kriterien erfüllt ist. Da die Streckenführung bei der Durchführung von Clubfahrten meist vorher festgelegt wird und häufig auch Kontrollstellen und / oder Sonderprüfungen durchgeführt werden, ist bei den meisten Clubausfahrten nicht nur ein Kriterium erfüllt, so dass mit größter Wahrscheinlichkeit eine Genehmigung einzuholen ist.
Aus diesen Kriterien ergibt sich jedoch nur, ob überhaupt ein Antrag bei der zuständigen Behörde – meist Ordnungsamt oder Straßenverkehrsamt – zu stellen ist.

Die Frage, wann die Behörde eine Erlaubnis erteilen muss und wann die Behörde die Erlaubnis versagen kann, sind leider weniger konkret geregelt. Die Grundsätze ergeben sich aus der bereits zitierten Vwv zu § 29 StVO. Danach sind die wesentlichen Grundsätze:

Sicherheit und Ordnung des allgemeinen Verkehrs dürfen durch die Veranstaltung und ihre Eigenart nicht beeinträchtigt werden. Auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist besonders Rücksicht zu nehmen. Es muss einen verantwortlichen Veranstalter geben, der die Veranstaltung organisiert und durchführt.



Wer dazu noch mehr wissen will, hier: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehr

Wie aus dem Text schon erkennbar ist, hat es von den Behörden bereits einige Aktivitäten zu unserem Anliegen gegeben. Aber davon werde ich später berichten stop

__________________
Viele Grüße,

Manfred
02.09.2010 21:24 Manfred Placzek ist offline E-Mail an Manfred Placzek senden Homepage von Manfred Placzek Beiträge von Manfred Placzek suchen Nehme Manfred Placzek in deine Freundesliste auf
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